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LTA
Leistungen zur Teil­habe am Arbeits­leben

Ihr Rechtsanspruch auf berufliche Reha

Ihr Arbeitsverhältnis ist durch eine Krankheit bedroht oder Sie können Ihren Job nach einem Unfall nicht mehr ausüben? Dann verspricht der Gesetzgeber Unterstützung: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Im  Sozialgesetzbuch IX, Paragraph 49, sind die vielseitigen Hilfsmaßnahmen festgeschrieben.

Gefördert werden beispielsweise

  • Technische Hilfen und persönliche Hilfsmittel
  • Vermittlungsunterstützende Leistungen (Eingliederungszuschuss für den neuen Arbeitgeber)
  • Beratung zu innerbetrieblichen Lösungsansätzen (Umsetzung und/oder berufliche Anpassung auf einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen)
  • Aus- oder Weiterbildung (betrieblich begleitet oder bei einem Bildungsträger)
  • Übergangsgeld

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen

Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann „formlos“ geschehen. Für die Gültigkeit ist kein spezielles Dokument notwendig. Die Deutsche Rentenversicherung und die Beratungsinitiative  wir.Neustarter stellen ihre Antragsformulare kostenlos zur Verfügung.

Weil das Antragsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen kann, empfehlen wir, die Papiere so früh und vollständig wie möglich einzureichen.

Ein vollständiger Antrag beinhaltet ...

1. Das vollständig ausgefüllte LTA-Antragsformular

2. Angaben zu den Ärzten, die den Fall behandeln oder behandelt haben

3. Einwilligungserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte

4. Zusatzfragebogen zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

5. Kopien

  • des Sozialversicherungsnachweises
  • der Krankenkassenkarte

Wer ist mein Reha-Träger?

Die Kosten für eine berufliche Reha-Maßnahme kann von verschiedenen Reha-Trägern übernommen werden. Im Regelfall springen die Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. Land, die Bundesagentur für Arbeit, die Jobcenter oder die Gesetzliche Unfallversicherung ein.

Wer für Sie zuständig ist und wo Sie Ihren LTA-Antrag idealerweise einreichen, können Sie anhand folgender Aufteilung erkennen:

Deutsche Rentenversicherung

  • Sie haben mindestens 15 Jahre Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt
  • Sie haben den LTA-Antrag in einer medizinischen Reha-Maßnahme gestellt
  • Sie beziehen Erwerbsminderungsrente

Gesetzliche Unfallversicherung | Berufsgenossenschaft

  • Sie sind nach einem Arbeitsunfall berufsunfähig geworden
  • Sie hatten einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause
  • Sie leiden unter einer anerkannten Berufskrankheit

Agentur für Arbeit | Jobcenter

  • Sie haben weniger als 15 Jahre Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt
  • Sie mussten Ihren Arbeitsplatz aufgeben, können krankheitsbedingt nicht in einer anderen Firma unterkommen und/oder beziehen Arbeitslosengeld

Keine Sorge: Sie können beim Einreichen des Antrags keinen Fehler machen. Stellt der Reha-Träger fest, dass er nicht für Sie zuständig ist, leitet er Ihren Antrag an die entsprechende Behörde weiter. Sie müssen dafür nichts weiter tun.

Beratung und weitere Information

wir.Neustarter ist eine neutrale Beratungsstelle rund um Themen der beruflichen Reha. Auf der Internetseite  www.wir-neustarter.de finden Sie ausführliche Erfahrungsberichte, rechtliche Hintergrundinformationen und hilfreiche Tipps für den Alltag.

Sie haben Fragen? Wenden Sie sich an die LTA-Experten!

Hotline: 0800 2220003
E-Mail: service@zweite-chance.info

Oder stöbern Sie im aktuellen Magazin

Antworten auf Fragen rund um LTA beantwortet auch der Film der 2. Chance

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